„Digitales Testament erstellen“ wird oft gesucht — und führt in Österreich zu einem Missverständnis, das im Ernstfall teuer wird. Die kurze Fassung: Ein Testament kann in Österreich nicht elektronisch errichtet werden. Was viele meinen, wenn sie „digitales Testament“ sagen, ist etwas anderes — und das lässt sich sehr wohl regeln.
Dieser Artikel behandelt die Rechtslage in Österreich. In Deutschland gelten abweichende Formvorschriften.
Warum es kein elektronisches Testament gibt
Das österreichische Notariat ist inzwischen in vielen Bereichen digital — Beglaubigungen und ganze Urkunden lassen sich online abwickeln. Testamente und andere letztwillige Verfügungen sind davon aber ausdrücklich ausgenommen und können nicht elektronisch errichtet werden.
Seit 1. August 2026 steht das für den notariellen Bereich auch ausdrücklich im Gesetz: § 70 der Notariatsordnung mit der Überschrift „Aufnahme letztwilliger Anordnungen“ endet in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2026 mit dem Satz „In elektronischer Form können letztwillige Anordnungen nicht wirksam errichtet werden.“ Für die Formen, die du ohne Notar errichtest, ergibt sich dasselbe aus den Formvorschriften des ABGB — die stehen im nächsten Abschnitt.
Eine Datei auf dem Rechner, ein Text im Notiz-App-Ordner, ein PDF mit eingefügter Unterschriftsgrafik, eine E-Mail an die Familie: All das ist kein gültiges Testament, egal wie eindeutig der Wille darin formuliert ist.
Die zwei Formen, die du selbst errichten kannst
Zur Vollständigkeit: Das ABGB kennt daneben noch die notarielle Verfügung (§ 583 ABGB) und das Nottestament (§ 584 ABGB): Wenn aus deiner Sicht unmittelbar die begründete Gefahr droht, dass du stirbst oder die Testierfähigkeit verlierst, bevor du deinen letzten Willen auf andere Weise erklären kannst, kannst du ihn vor zwei Zeugen fremdhändig oder mündlich erklären — mündlich nur, wenn die beiden Zeugen es übereinstimmend bestätigen. Drei Monate nach Wegfall der Gefahr verliert ein solcher letzter Wille seine Gültigkeit. Die früher ebenfalls mögliche gerichtliche Verfügung ist mit Ablauf des 31. Juli 2026 entfallen (§§ 581 und 582 ABGB, außer Kraft laut § 1503 ABGB); § 577 ABGB nennt seit 1. August 2026 nur noch „privat oder notariell“. Wer seine Verfügung vor dem 1. August 2026 bei Gericht errichtet und dort hinterlegt hat, behält sie: Deren Gültigkeit bleibt laut § 1503 ABGB von den Änderungen unberührt. Dieser Abschnitt behandelt die beiden Formen, die du ohne Notar und ohne Gefahrenlage selbst errichten kannst.
1. Eigenhändiges Testament
Nach § 578 ABGB muss das eigenhändige Testament vollständig eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben sein. Vollständig heißt: jeder Satz von Hand. Keine Zeugen nötig.
Das ist die einfachste Form — und genau deshalb die, bei der der häufigste Fehler passiert.
2. Fremdhändiges Testament (der Klassiker unter den Fallstricken)
Sobald der Text nicht vollständig von Hand geschrieben ist — also am Computer getippt und ausgedruckt, oder von jemand anderem geschrieben — handelt es sich um ein fremdhändiges Testament. Und dann gelten deutlich strengere Regeln:
- Drei Zeugen müssen gleichzeitig anwesend sein, wenn du die Urkunde unterschreibst. Seit dem 1.1.2017 (ErbRÄG 2015) reicht es nicht mehr, dass nur zwei gleichzeitig dabei sind und der dritte davor oder danach unterschreibt.
- Du musst einen eigenhändig geschriebenen Zusatz anbringen, dass die Urkunde deinen letzten Willen enthält.
- Die Zeugen müssen handschriftlich auf ihre Eigenschaft als Testamentszeugen hinweisen — die bloße Unterschrift genügt nicht.
- Die Identität der Zeugen muss aus der Urkunde selbst hervorgehen.
Der praktische Kern: Wer sein Testament am Computer schreibt, ausdruckt und unterschreibt — und sonst nichts — hat mit hoher Wahrscheinlichkeit ein formungültiges Testament erstellt. Genau das ist die Falle hinter der Suche nach dem „digitalen Testament“: Der Computer ist erlaubt, aber er macht aus der einfachen die komplizierte Form.
Das Testamentsregister: digital, aber anders als gedacht
Es gibt sehr wohl etwas Elektronisches — nur nicht das Testament selbst. Das Österreichische Zentrale Testamentsregister (ÖZTR) der Notariatskammer und das Testamentsregister der Rechtsanwälte sind elektronisch geführte Verzeichnisse.
Registriert wird dabei nicht das Dokument, sondern die Tatsache, dass es errichtet und wo es verwahrt wird. Zu Beginn eines Verlassenschaftsverfahrens prüft der Notar als Gerichtskommissär, ob eine letztwillige Verfügung registriert ist.
Wichtig: Selbst registrieren kann man sich nicht. Die Eintragung erfolgt ausschließlich über Notar, Rechtsanwalt oder — bei Gerichtsverwahrung — das Bezirksgericht.
Ein Testament, das ungeregistriert in einer Schublade liegt, ist gültig — aber nur, wenn es jemand findet. Das ist derselbe Gedanke wie beim Notfallordner: Die beste Vorsorge nützt nichts, wenn niemand von ihr weiß.
Was du digital sehr wohl regeln kannst
Der Bereich, den die meisten eigentlich meinen, heißt digitaler Nachlass — und der ist kein Testament, sondern eine Organisationsfrage:
- Wer kommt an dein E-Mail-Konto, über das jede Passwort-Rücksetzung läuft?
- Was passiert mit Fotos in der Cloud, Social-Media-Konten, laufenden Abos?
- Wie übergibst du Zugänge, ohne Passwörter offen aufzuschreiben?
Das regelst du über Nachlassfunktionen der Anbieter und ein gut gepflegtes Dokument — nicht über ein Testament. Details dazu: Digitalen Nachlass regeln und Brauche ich dafür eine App?
Und für den Fall, dass du nicht stirbst, sondern vorübergehend nicht entscheidungsfähig bist, ist ohnehin ein anderes Dokument zuständig: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.
Kurz zusammengefasst
- Ein elektronisches Testament gibt es in Österreich nicht — auch nicht über das digitale Notariat.
- Handschriftlich und unterschrieben ist die einfachste gültige Form.
- Ausgedruckt heißt: drei gleichzeitig anwesende Zeugen plus handschriftliche Zusätze — sonst formungültig.
- Elektronisch ist nur das Register — eintragen können nur Notar, Rechtsanwalt oder Gericht.
- Der „digitale Nachlass“ ist eine separate Baustelle — und die kannst du selbst erledigen.
Hinweis: Dieser Artikel ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Formvorschriften entscheiden im Erbfall über Gültigkeit oder Ungültigkeit — für die konkrete Errichtung führt der Weg zu Notar oder Rechtsanwalt. Das ist auch deshalb sinnvoll, weil dort die Registrierung gleich miterledigt wird.
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Quellen
- oesterreich.gv.at — Fremdhändige Verfügung
- WKO — Letztwillige Verfügung
- Österreichisches Notariat — Online-Services im Notariat (abgerufen am 12. Oktober 2026)
- RIS — § 70 Notariatsordnung (Fassung BGBl. I Nr. 62/2026, in Kraft seit 1. August 2026)
- RIS — § 577 ABGB (Fassung seit 1. August 2026) und §§ 578, 579, 583, 584, 1503 ABGB
- ÖRAK — Testamentsregister