Wer in Österreich nach dem Preis einer Patientenverfügung sucht, findet meistens eine einzige Zahl. Das ist irreführend. Eine verbindliche Patientenverfügung besteht aus drei getrennt bezahlten Schritten — und bei genau einem davon entscheidest du selbst, ob er dich Geld kostet oder gar nichts.
Dieser Artikel bezieht sich ausschließlich auf Österreich. In Deutschland gelten andere Regeln; die Wege und Beträge unten lassen sich nicht übertragen.
Die drei Posten auf einen Blick
| Posten | Wo | Kosten |
|---|---|---|
| 1. Ärztliche Aufklärung | Ärztin oder Arzt deines Vertrauens | privat zu zahlen; ÖÄK-Empfehlungstarif 166 € pro angefangener halber Stunde (ab 1.1.2026) |
| 2. Errichtung | Patientenanwaltschaft | kostenfrei |
| Rechtsanwaltskanzlei („Patientenverfügungs-Check“) | Sonderpauschale 180 € inkl. USt laut ÖRAK | |
| Notariat | kostenpflichtig, Honorar vorab erfragen | |
| Erwachsenenschutzvereine | derzeit nicht angeboten | |
| 3. Registrierung (freiwillig) | Notariatsregister (PatVR) | 23 € netto zzgl. USt pro Registrierung |
| Register der Rechtsanwälte | gebührenpflichtig, Höhe nicht öffentlich ausgewiesen |
Posten 1: Die ärztliche Aufklärung zahlst du immer selbst
Vor der Errichtung muss eine Ärztin oder ein Arzt deine Entscheidungsfähigkeit prüfen und dokumentieren, dich über die Auswirkungen der Verfügung auf die medizinische Behandlung aufklären und die abgelehnten Behandlungen so konkret wie möglich mit dir beschreiben. Das öffentliche Gesundheitsportal formuliert die Kostenfrage unmissverständlich: Für diese Leistung verrechnet die Ärztin oder der Arzt ein Honorar, das privat zu bezahlen ist.
Einen amtlich verbindlichen Tarif gibt es dafür nicht, aber eine offizielle Orientierung: Die Ärztinnen- und Ärztekammer für Niederösterreich veröffentlicht den Empfehlungstarif der Bundeskurie niedergelassene Ärzte der Österreichischen Ärztekammer für die ärztliche Tätigkeit rund um eine Patientenverfügung — 166 € pro angefangener halber Stunde, gültig ab 1. Jänner 2026 (2025 waren es 160 €, 2024 noch 155 €). Das ist eine Empfehlung, kein Fixpreis: Frag beim Vereinbaren des Termins nach, was die Ordination tatsächlich verrechnet und wie viel Zeit sie einplant.
Die Empfehlung ist kein Tarif, und nicht jede Kammerseite nennt den aktuellen Stand. Die Ärztekammer für Wien nennt auf ihrer Seite zur Patient*innenverfügung einen empfohlenen Honorarbetrag von 144 € pro angefangener halben Stunde — ohne dazu einen Herausgeber oder einen Stand anzugeben (abgerufen am 1. Oktober 2026). Welchen Jahrgang dieser Betrag abbildet, geht aus der Seite nicht hervor. Dieselbe Wiener Seite nennt aber den Grund, warum überhaupt Spielraum besteht: Die ärztliche Tätigkeit rund um eine Patientenverfügung ist keine Kassenvertragsleistung, sondern eine Privatleistung — das Honorar wird frei vereinbart. Nimm deshalb keine der veröffentlichten Zahlen als Preis. Verlässlich ist nur die Auskunft der Ordination, bei der du den Termin machst.
Bei der Suche nach einer aufklärenden Ärztin oder einem aufklärenden Arzt helfen die Landesärztekammern; in Niederösterreich führt die Kammer dafür sogar eine eigene Liste. Die Beratung muss anschließend in der Verfügung dokumentiert sein.
Posten 2: Die Errichtung — hier liegt der ganze Preisunterschied
Eine verbindliche Patientenverfügung muss schriftlich errichtet werden, und zwar vor einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, vor einer Notarin oder einem Notar, vor einer rechtskundigen Mitarbeiterin oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung (Patientenanwaltschaft) oder eines Erwachsenenschutzvereins.
Ein Punkt, den viele Ratgeber noch falsch haben: Die Stadt Wien hält ausdrücklich fest, dass die vier in Österreich tätigen Erwachsenenschutzvereine die Errichtung von Patientenverfügungen aus Ressourcengründen derzeit nicht anbieten. VertretungsNetz bestätigt das auf der eigenen Seite und empfiehlt stattdessen das Gespräch mit der Ärztin oder dem Arzt des Vertrauens und danach ein Notariat oder eine Anwaltskanzlei. Praktisch bleiben also drei Wege.
Der kostenfreie Weg: die Patientenanwaltschaft
Bei der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) kann eine verbindliche Patientenverfügung nach eigener Auskunft kostenfrei errichtet und beglaubigt werden; die Juristinnen und Juristen stehen für Fragen ebenfalls kostenlos zur Verfügung. Jedes Bundesland hat eine eigene Patienten- oder Pflegeanwaltschaft — das Angebot ist nicht überall identisch, ein Anruf klärt das in fünf Minuten. Wenn du deine Verfügung schon vorbereitet mitbringst, kann sie laut Stadt Wien direkt beim vereinbarten Termin errichtet werden.
Der Weg mit Preisschild: die Anwaltskanzlei
Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag weist im Rahmen der Aktion „Check Dein Recht“ für den Patientenverfügungs-Check eine Sonderpauschale von 180 € inkl. 20 % USt aus. Darin enthalten ist ein Musterentwurf. Ausdrücklich nicht enthalten: die notwendige ärztliche Beratung und eine allfällige Registrierung — beides ist gesondert zu honorieren. Liegt die ärztliche Aufklärung bereits schriftlich vor und ergibt sich daraus die abgelehnte Behandlung eindeutig, kann die Kanzlei die Verfügung im Rahmen dieses Checks gleich errichten. Frag bei der Terminvereinbarung nach, ob die Kanzlei dieses Paket zu diesem Preis anbietet und was konkret inkludiert ist.
Das Notariat
Auch das Notariat errichtet Patientenverfügungen — kostenpflichtig. Eine österreichweite Pauschale wie beim Anwalts-Check veröffentlicht die Österreichische Notariatskammer auf ihren Bürgerseiten nicht. Erfrag das Honorar vor dem Termin.
Posten 3: Die Registrierung ist freiwillig — und kostet extra
Es gibt zwei Register: das Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats (PatVR), das die Österreichische Notariatskammer in Kooperation mit dem Österreichischen Roten Kreuz führt, und das Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte, das Krankenhäuser über rechtsarchiv.at abfragen. Beide Eintragungen sind gebührenpflichtig.
Für das Notariatsregister ist der Betrag öffentlich nachlesbar. Die Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer für das PatVR (PatVR-RL 2018 in der Fassung vom 18.04.2024) legen in Punkt 10.10 fest: Die Registrierungsgebühr beträgt 23,00 € netto zuzüglich Umsatzsteuer pro Registrierung, unabhängig davon, ob es sich um eine verbindliche, erneuerte oder andere Patientenverfügung handelt. Drei Details aus denselben Richtlinien, die dir Geld sparen können:
- Abfragen und Einsichtnahmen sind gebührenfrei (Punkt 10.5) — für dich und für das Krankenhaus.
- Die spätere Löschung deiner Registrierung ist mit der Registrierungsgebühr bereits abgegolten (Punkt 10.2).
- Änderst du die Verfügung inhaltlich, ist die neuerliche Eintragung eine neue Registrierung und löst die Gebühr erneut aus (Punkt 10.4). Reine Datenkorrekturen wie eine neue Adresse kosten dagegen nichts (Punkt 10.3).
Formal schuldet die Gebühr übrigens das registrierende Notariat (Punkt 10.8) — auf deiner Rechnung landet sie trotzdem, zusätzlich zum Honorar.
Für das Anwaltsregister nennt der Rechtsanwaltskammertag auf seinen Bürgerseiten keinen Betrag (geprüft am 15.08.2026); er hält lediglich fest, dass die Registrierung gesondert zu honorieren ist. Frag den aktuellen Betrag im Erstgespräch. Und übernimm keine Zahl ungeprüft aus einer Suchmaschine: Ein großer Teil der Treffer nennt die Gebühren des deutschen Zentralen Vorsorgeregisters der Bundesnotarkammer — das hat mit Österreich nichts zu tun.
Was du fürs Geld bekommst: Krankenanstalten und Gesundheitsdiensteanbieter können im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Behandlung seit 15. Jänner 2025 in die PatVR-Registrierung Einsicht nehmen. Im Anwaltsregister lässt sich zusätzlich ein Scan der Verfügung hinterlegen, sodass das abfragende Krankenhaus direkt den Inhalt sieht statt nur die Tatsache der Errichtung.
Was nichts kostet
- Das Formular. Es wird empfohlen, das österreichweit verwendete, standardisierte Formular zu verwenden; Stadt Wien und die Patientenanwaltschaften stellen es samt Ratgeber und Arbeitsbehelf gratis zum Download bereit.
- Die Erstberatung. Die Patientenanwaltschaften bieten telefonisch oder persönlich eine kostenlose Erstberatung zu Wirkung und Voraussetzungen.
- Die Hinweiskarte für die Geldbörse, aus der das Gesundheitspersonal entnehmen kann, dass eine Verfügung existiert und wo sie liegt — ebenfalls als Vorlage zum Download.
- Der Widerruf. Du kannst deine Patientenverfügung jederzeit selbst widerrufen.
Der Posten, den fast alle vergessen: alle acht Jahre wieder
Eine verbindliche Patientenverfügung gilt für maximal acht Jahre ab Errichtung, sofern du keine kürzere Frist bestimmst. Danach muss sie erneuert werden — und dafür ist erneut eine ärztliche Aufklärung erforderlich. Posten 1 fällt also wieder an. Immerhin: Bei der Erneuerung braucht es laut Stadt Wien keine neuerliche juristische Belehrung mehr, und für die rein formale Verlängerung um weitere acht Jahre gibt es ein eigenes Formblatt.
Wichtig zu wissen, bevor jemand aus Sorge vor Folgekosten gar nichts macht: Kann eine Patientin oder ein Patient die Verfügung nicht erneuern, weil sie oder er nicht entscheidungsfähig ist, behält sie trotz Ablaufs der acht Jahre weiterhin ihre Verbindlichkeit.
Rechne also nicht mit einmaligen Kosten, sondern mit einem überschaubaren Betrag alle acht Jahre — und trag dir das Ablaufdatum ein, sonst merkt es niemand.
„Beachtlich“ steht seit 2019 nicht mehr im Gesetz
Viele Ratgeber unterscheiden bis heute zwischen „verbindlicher“ und „beachtlicher“ Patientenverfügung. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag informiert auf seiner Seite zum Patientenverfügungsregister über die Patientenverfügungs-Gesetz-Novelle 2018, die am 15.01.2019 im Bundesgesetzblatt unter BGBl I 12/2019 kundgemacht wurde: Das Wort „beachtlich“ wurde aus dem Gesetzestext gestrichen. Dieselbe Novelle verlängerte die Verbindlichkeit von fünf auf acht Jahre — laut § 18a auch für Verfügungen, die damals schon errichtet waren.
Statt der alten Etiketten sagt das Gesetz heute: Eine Patientenverfügung, die nicht alle Voraussetzungen der §§ 4 bis 7 erfüllt, ist der Ermittlung des Patientenwillens dennoch zu Grunde zu legen (§ 8 PatVG) — und sie ist dabei umso mehr zu berücksichtigen, je mehr sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt (§ 9 PatVG).
Für deine Kostenentscheidung heißt das: Eine formlos geschriebene Verfügung kostet dich nichts und ist nicht wertlos — bindend ist sie aber nicht. Der Preisunterschied kauft dir Verbindlichkeit, nicht Papier.
Was davon in den Notfallordner gehört
Die beste Patientenverfügung nützt niemandem, wenn im Ernstfall keiner weiß, dass sie existiert. Vier Zeilen genügen:
- Wo das Original liegt.
- Wer sie errichtet hat — Kanzlei, Notariat oder Patientenanwaltschaft — und wann.
- Ob und in welchem Register sie eingetragen ist.
- Das Ablaufdatum: Errichtungsdatum plus acht Jahre, am besten gleich als Kalendertermin.
Dazu die Hinweiskarte in die Geldbörse. Das ist der Teil, der im Krankenhaus tatsächlich zählt.
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Die Patientenverfügung ist einer von zwölf Punkten, an denen es im Ernstfall regelmäßig scheitert. Unsere kompakte Checkliste fasst sie auf zwei Seiten zusammen — kostenlos, als PDF, ohne Tracking.
Weiterlesen
- Patientenverfügung in Österreich erstellen: Schritt für Schritt
- Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung — was regelt was?
Quellen
- Gesundheitsportal des Bundesministeriums: Patientenverfügung — ärztliche Aufklärung und privat zu zahlendes Honorar, Errichtungsstellen, Achtjahresfrist, Register
- Ärztinnen- und Ärztekammer für Niederösterreich: Patientenverfügung — ÖÄK-Empfehlungstarif 166 € pro angefangener halber Stunde ab 1.1.2026
- Ärztekammer für Wien: Patient*innenverfügung — Honorierung als frei vereinbare Privatleistung; dort genannter empfohlener Betrag 144 € pro angefangener halber Stunde, ohne Herausgeber- und Standangabe (abgerufen am 1.10.2026)
- Stadt Wien / Wiener Pflege- und Patient*innenanwaltschaft: Patientenverfügung — kostenfreie Errichtung, Hinweis zu den Erwachsenenschutzvereinen, Formular, Erneuerung
- Österreichischer Rechtsanwaltskammertag: Beratungspaket Patientenverfügung — Sonderpauschale 180 € inkl. USt
- Österreichischer Rechtsanwaltskammertag: Patientenverfügungsregister — Registerfunktion und Information zur PatVG-Novelle 2018 (BGBl I 12/2019)
- Österreichische Notariatskammer: Patientenverfügungsregister (PatVR) — Einsicht durch Krankenanstalten ab 15.01.2025
- PatVR-RL 2018 idF 18.04.2024 (PDF) — Punkt 10: Registrierungsgebühr 23,00 € netto, gebührenfreie Abfragen, Löschung abgegolten
- RIS: Patientenverfügungsgesetz (PatVG), geltende Fassung — §§ 5 bis 9 und § 18a
- VertretungsNetz: Patientenverfügung — Errichtung derzeit nicht im Angebot
Alle Quellen zuletzt geprüft am 15. August 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Honorare sind Empfehlungen bzw. frei vereinbar, Gebühren und Angebote der einzelnen Stellen können sich ändern und regional unterschiedlich sein. Für deinen konkreten Fall wende dich an eine Notarin oder einen Notar, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an die Patientenanwaltschaft deines Bundeslandes.